Germatec-Logo

Bild-Total1

GERMATEC - Maschinenbau für Materialverarbeitung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

GERMATEC 
Osterfeldstraße 3 

D-56235 Ransbach-Baumbach 

 

Telefon: +49 (0) 2623 - 20 90
Telefax: +49 (0) 2623 - 13 52


E-Mail: info@germatec.de

Web: https://www.germatec.de

 

 


I – Geltungsbereich/Allgemeines


1. Allen Lieferungen und Leistungen von GERMATEC liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Dies gilt auch für Folgeverträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

2. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden von GERMATEC ausdrücklich anerkannt. Die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Käufers. Ein Schweigen von GERMATEC auf Korrespondenz des Käufers, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist, bedeutet keine Zustimmung von GERMATEC.

3. GERMATEC behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. GERMATEC verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II – Angebot/Vertragsabschluss


1. Angebote von GERMATEC erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit der Annahme der Bestellung des Käufers durch GERMATEC zustande.

2. Inhalt des Vertrages sind allein die in der Auftragsbestätigung von GERMATEC spezifizierten Leistungen. Geänderte oder zusätzliche Leistungen müssen von GERMATEC schriftlich bestätigt werden.


III – Preise/Zahlung


1. Alle Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten: 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung; 1/3 drei Monate nach Datum der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile; 1/3 innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins für das Jahr zu zahlen (siehe hierzu § 288 Abs. 2 BGB n.F.). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft des Käufers begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels) sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens ist GERMATEC berechtigt, eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist GERMATEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits gelieferte Ware jederzeit wieder zurückzunehmen.

Hierzu gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts- und Lagerräumen. Ziff VI.5 bleibt hiervon unberührt. Bis zur vollständigen Zahlung oder Sicherheitsleistung ist GERMATEC berechtigt, jede weitere Leistung oder Lieferung zurückzuhalten.

IV – Lieferzeit/Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch GERMATEC setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringen erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, insoweit GERMATEC die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt GERMATEC sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von GERMATEC verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige unvorhersehbare, außer-gewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände bei GERMATEC, dem Käufer oder bei Dritten eintreten, befreien GERMATEC insoweit für deren Dauer von der Erbringung der Leistung.

GERMATEC wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für GERMATEC unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann GERMATEC den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Ansprüche von GERMATEC für bis zur Mitteilung erbrachte Leistungen berechnen sich nach § 645, Abs. 1, Satz 1, BGB entsprechend. Eine weitergehende Haftung des Käufers wegen Verschuldens bleibt nach § 645, Abs. 2, BGB unberührt.

6. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn GERMATEC die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von GERMATEC. Im übrigen gilt Abschnitt VIII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Käufer für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt GERMATEC in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer GERMATEC – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.

V – Gefahrenübergang/Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GERMATEC noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die GERMATEC nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. GERMATEC verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert oder befindet er sich mit der Annahme der Lieferung in Verzug, erfolgt die weitere Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

3. Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Die Abnahme der Lieferung kann nicht wegen Fehlens einzelner Teile einer Bestellung oder wegen geringfügiger Beanstandungen abgelehnt werden, es sei denn, dass die Gebrauchsfähigkeit der Ware dadurch erheblich beeinträchtigt ist.

VI – Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen und Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer Eigentum von GERMATEC.

2. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. GERMATEC wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall von Ziff. VI.5 vorliegt.

Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt sicherheitshalber an GERMATEC ab; GERMATEC nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange er seinen Vertragsverpflichtungen nachkommt und kein Fall von Ziff. VI.5 vorliegt, wird GERMATEC von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Käufer GERMATEC die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung gemäß seinem Schuldner offen zu legen.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Gegen etwaige Pfändungen, Zwangsvollstreckungen oder sonstige Maßnahmen, die die Eigentumsrechte von GERMATEC beeinträchtigen könnten, hat der Käufer einzuschreiten und GERMATEC unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Angaben und Unterlagen zu unterrichten.

4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für GERMATEC als Hersteller im Sinne des § 950, BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. VI.1. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, GERMATEC nicht gehörenden Sachen untergehen sollte, überträgt der Käufer GERMATEC bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu den anderen verarbeitenden Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff.VI.1.

5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist GERMATEC berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit wieder an sich zu nehmen, ohne von dem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei vertragswidrigem Verhalten, bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft des Käufers begründen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels) sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens. Der Käufer gestattet hierzu bereits jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts- oder Lagerräumen.
6. GERMATEC verpflichtet sich, die Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

VII – Technische Angaben/Zusicherung von Eigenschaften

Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben von GERMATEC erfolgen nach bestem Wissen. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen gelten sie nur als annähernde Produktbeschreibungen und Beschaffenheitsangaben. Technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten. Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2, BGB müssen ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet sein.

VIII – Gewährleistung

1. GERMATEC trägt die gesetzliche Gewährleistung. Keine Gewähr besteht für üblichen Verschleiß sowie für Beschädigungen, die nach dem Gefahrenübergang entstehen, beispielsweise wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Behandlung, Lagerung oder Montage, wegen ungeeigneten Betriebsmitteln oder Austauschwerkstoffen, mangelhaften Arbeiten, ungeeignetem Baugrund und chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

2. Mängel, Über- und Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Menge sowie Transportschäden sind GERMATEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens binnen 8 Tagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können Ansprüche aus solchen Mängeln nicht mehr hergeleitet werden.

3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, behält sich GERMATEC das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Käufer hat GERMATEC hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist eine Nach-besserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbeseitigung verweigert oder schuldhaft verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

IX – Haftung

1. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von GERMATEC einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf 20 % des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug, Unmöglichkeit, Unvermögen, Verletzung von Vertragspflichten (ppv), unerlaubter Handlung und der deliktischen Produkthaftung. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, erforderlich werdende Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbaren Folgeschäden sind ausgeschlossen.

2. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Absatz 1 gelten nicht für Schäden, die von GERMATEC, seinen Organen oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

3. Wird GERMATEC aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, GERMATEC von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Käufer auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von GERMATEC durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahme ergeben. Der Käufer verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass GERMATEC sich seinerseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen kann.

X – Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI – Verschwiegenheit / Urheberrechte

1. Der Käufer hat alle ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Erkenntnisse und Informationen von GERMATEC vertraulich zu behandeln.

2. An Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen, Modellen, Werkzeugen, Muster, Plänen und sonstigen Unterlagen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, behält sich GERMATEC sein Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

XII – Gültigkeit

Sollte eine oder mehrere dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke ausweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

XIII – Nebenabreden / Schriftform

1. Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

XIV – Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Montabaur, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. GERMATEC bleibt jedoch berechtigt, den Käufer auch vor einem anderen zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen.

Stand: 15.04.2008